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Beschreibung
Quantitative Bestimmung, gilt für die Gebührenordnungspositionen 32025 bis 32027,
Abrechnungsbestimmung
je Untersuchung
Anmerkung
Die Gebührenordnungspositionen 32025 bis 32027 sind nur berechnungsfähig bei Erbringung in der Arztpraxis des Vertragsarztes, der die Untersuchung veranlasst hat. Diese Erbringung ist anzunehmen, wenn das Untersuchungsergebnis innerhalb einer Stunde nach Materialentnahme vorliegt.
Die Gebührenordnungspositionen 32025 bis 32027 sind bei Erbringung in Laborgemeinschaften nicht berechnungsfähig.
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2024/2, erstellt am 03.04.2024